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   FG Sachsen-Anhalt, 23.01.2002 - 5 K 1460/99   

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FG Sachsen-Anhalt, 23.01.2002 - 5 K 1460/99 (https://dejure.org/2002,27170)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23.01.2002 - 5 K 1460/99 (https://dejure.org/2002,27170)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 5 K 1460/99 (https://dejure.org/2002,27170)
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Volltextveröffentlichung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InvZulG (1991) § 2 S. 1 Nr. 1
    Investitionszulagenschädlichkeit der Überführung eines LKW' s in das Umlaufvermögen durch Stilllegung; Investitionszulage 1992

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 31.03.1977 - V R 44/73

    Musterhäuser eines Fertighausherstellers unterliegen als Wirtschaftsgüter des

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.01.2002 - 5 K 1460/99
    Aufgrund der Maßgeblichkeit der betrieblichen Widmung eines Gegenstandes durch den Unternehmer kann die Beurteilung, ob ein dem Anlagevermögen zuzurechnender Gegenstand oder ein zum Verkauf bereitstehender Gegenstand des Umlaufvermögens vorliegt, nicht aus der Rückschau, z.B. nach erfolgtem Verkauf des Gegenstands, getroffen werden; die Zuordnung eines Gegenstands zum Anlagen- oder Umlaufvermögen muß vielmehr nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Widmung durch den Unternehmer vorgenommen werden (vgl. BFH-Urteil vom 31.03.1977 V R 44/73, BFHE 122, 184 ).
  • BFH, 07.09.2000 - III B 60/98

    Investitionszulage; vorübergehende Überführung von Wirtschaftsgütern in das

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.01.2002 - 5 K 1460/99
    Ein vorheriger zulageunschädlicher Übergang in ein anderes Anlagevermögen des Fördergebiets (vgl. FG München, Urteil vom 13. Oktober 1989 8 K 13065/87, EFG 1990, 75; vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. September 2000 III B 60/98, BFH/NV 2001, 48 ) liegt mithin nicht vor.
  • FG München, 13.10.1989 - 8 K 13065/87
    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 23.01.2002 - 5 K 1460/99
    Ein vorheriger zulageunschädlicher Übergang in ein anderes Anlagevermögen des Fördergebiets (vgl. FG München, Urteil vom 13. Oktober 1989 8 K 13065/87, EFG 1990, 75; vgl. auch BFH-Beschluss vom 7. September 2000 III B 60/98, BFH/NV 2001, 48 ) liegt mithin nicht vor.
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